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Wissenswertes über die Impressumspflicht im Internet

So viele Möglichkeiten im Internet: Informationen, Kontakte, Angebote, Unterhaltung, Geschäfte, Dienstleister, Hilfen... Auch Schwarze Peter erkennen ihre Chance. Doch der Gesetzgeber hat einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Dienste geschaffen. Dazu gehört die verschärfte Impressumspflicht im Internet.

Seit dem 1. März 2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG) in Deutschland. Es soll die alten Regelungen vereinheitlichen und u.a. die Unterscheidungen zwischen Teledienst und Mediendienst aufheben. Das TMG löst das ältere TDG ab und fasst in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke verteilt war: das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutz-gesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste- Staatsvertrag (MdStV). Man kann das TMG als Internetgesetz bezeichnen, denn es ist eines der zentralen Vorschriften des Internetrechts (Wikipedia). In §5 TMG ist die Impressumpflicht geregelt.

Anders als im Internet gelegentlich zu lesen, ist dringend anzuraten, auf jeder Webseite ein Impressum bereitzuhalten - auch auf privaten Webseiten. Wer also rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte seine Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen. Für private Webseiten ist ein minimales Impressum ausreichend mit einem Namen, einer ladungsfähigen Anschrift sowie einer gültigen E-Mailadresse des Seitenbetreibers. Die Informationen müssen laut TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Welche Angaben muss das vollständige Impressum enthalten?

1. Name und Anschrift des Anbieters:
Die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechts- formzusatz, Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort - die Angabe einer Postfachs genügt nicht.
2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme:
Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse
3. Angabe des Vertretungsberechtigten:
bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen
4. Angabe der Aufsichtsbehörde:
Wenn die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung bedarf, muß die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten genannt werden.
5. Register und Registernummer:
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register und die Registernummer anzugeben.
6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Wenn vorhanden muss die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer angegeben werden.
7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen:
(z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.) Zusätzlich sind die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Die berufsrechtliche Regelung muss benannt und im Volltext oder durch einen Linkverweis verfügbar gemacht werden.
8. Angaben zu Inhalten:
Werden auf der Homepage redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG benannt werden.

 
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Heute ist Dienstag, 07. Februar 2012
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